Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2017
§ 19a

§ 19a – Angaben zu Immobilien

Im Transparenzregister sind im Hinblick auf Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berechtigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Immobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich: zuständiges Amtsgericht, normal Grundbuchbezirk, normal Nummer des Grundbuchblattes, normal alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit a) Gemarkung, normal b) Flur und normal c) Flurstück, normal alpha normal Art und Umfang der Berechtigung, normal Beginn und Ende der Berechtigung. normal arabic

Kurz erklärt

  • Im Transparenzregister werden Informationen über Immobilien von Vereinigungen bereitgestellt.
  • Diese Informationen betreffen nur Vereinigungen, die als Berechtigte im Grundbuch eingetragen sind.
  • Es sind Angaben zum zuständigen Amtsgericht und zum Grundbuchbezirk enthalten.
  • Das Grundbuchblatt und die im Bestandsverzeichnis eingetragenen Grundstücke werden aufgelistet.
  • Zu jedem Grundstück werden Details wie Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Art und Umfang der Berechtigung angegeben.